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Artikel 13 - Richtlinie 2006 / 126 / EG |
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1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die
für die Anwendung von Artikel
11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen
Vorschriften vornehmen. |
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