§ 76 FeV

Übergangsrecht

Zu § 77 FeV

In Kraft getreten am 01.06.2022

Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1. weggefallen

2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)

gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b

Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.

5. § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)

Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 01.09.2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31.Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1

Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch

a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und

b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2

Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.

7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18.Januar 2013 geltenden Fassung dürfen

a) Krafträder der Klasse A2 und

b) nach Ablauf von 2 Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.

8. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM

Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a) zweirädrige Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

b Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt

a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,

b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.

8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.

8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und
b) zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A.

8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und
b) zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben und
b) die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 , die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge , zu führen,

a) die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind und
b) deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofem sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

8f. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1 E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5
und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

1Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.2Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1 E nicht befristet. 3Zusätzlich wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. 4Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. 5Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. 6Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. 7Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. 8Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 9Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

10Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. 11Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. 12Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. 13Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt. 14Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14.Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben 2 Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlage 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14.Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 01.09.2007 weiter ausgefertigt werden

10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)

Ab dem 19.Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt.
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum Ablauf der 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt.
Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januars 2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:

Antrag auf Klasse In Antrag auf Klasse

M - AM
S - AM
A (beschränkt) - A2

Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung.

Bewerber, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen.

Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die der dem Satz 2 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.

11. § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis)

Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1,C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat.

11a. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über Erste Hilfe)

Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.“

11b. § 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.

Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt.

Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

11c. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)

Sofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18.Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.Januar 2013 erworben wurde.

12. §§ 21 Absatz 2, 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften)

Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.

12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)

Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster ausgestellt werden.

12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4,

auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden.

12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)

Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.

13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage  8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) 

Führerscheine, die nach den bis zum 1. Mai 2015 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

Bis zum 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig.

Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.

13a.§ 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)

Ein internationaler Führerschein, der bis zum 31.Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

14. § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)

1Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 01.September 2002 und bis zum 02.August 2021 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. 2Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 2.August 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 02.Dezember 2021 weiter ausgefertigt werden.

3Inhaber eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, der vor dem 2.August 2021 ausgestellt wurde, sind auch berechtigt, Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr und im Linienbedarfsverkehr zu führen.

15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)

Eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster der Anlage 8a ausgestellt werden.

16. aufgehoben

17. § 66 und § 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen)

1Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 müssen bis zum Ablauf des 31.Dezember 2018 den geänderten Vorschriften angepasst werden, davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6. 2Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anerkennungsbehörde ein Gutachten der Bundesanstalt vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage 15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden.

3Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25.06.2021 nachzuweisen.

4Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens drei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen.

5Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im Verkehrsblatt bekannt.

6Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen.

18. § 68 (Anerkennung von Stellen für die Unterweisung
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)

Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 anerkannte Stellen für die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen.

19. § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)

Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 zulässigen Trägermaterial ausgestellt werden.

20. 1Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22.04.2013 ( BGBl.I S.940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf Ihrer Geltungsdauer fort.2Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 händigt die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 aus. 3In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 27.Juli 2021 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr.

„21. Muster der Anlage 5 und Muster der Anlage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen und Zeugnissen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 und die ärztliche beziehungsweise augenärztliche Untersuchung
nach Anlage 6)


Eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 und ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse,die nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.“



   
Begründungen:

15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 71)

Zu Nummer 8 (§ 76 Nummer 21neu)
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass bis zum … [einsetzen: letzter Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] auch noch Bescheinigungen und Zeugnisse nach den bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Mustern der Anlage 5 und der Anlage 6 ausgestellt werden können. Hiermit wird der Ärzteschaft ausreichend Zeit zur Umstellung ihrer Formularpraxis eingeräumt. Ebenfalls
wird sichergestellt, dass die rechtmäßig bis zum … [einsetzen: letzter Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ausgestellten Bescheinigungen und Zeugnisse nach den bis zum …. [einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Muster der Anlage 5 und der Anlage 6 noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fortgelten. Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderungen in Anlage 5 und 6.

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 25)

Zu Nummer 15 (§ 76 Nummer 11a und 11b):
Die Streichung dient der Rechtsbereinigung.

3.VO zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ( BR-Drs. 90/18, Seite 8/9):

Zu Nummer 3 (Änderung § 76 Nummer 17)
Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) sind die Vorschriften über die Einrichtung von unabhängigen Stellen in die Fahrerlaubnis-Verordnung verankert worden. Diese unabhängigen Stellen sollen die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte für die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und die Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung bestätigen. Die Träger der MPU-Begutachtungsstellen und die Träger der Kurse haben die Bestätigungen gegenüber der Anerkennungsbehörde nach den bisherigen Regelungen bis zum 31.12.2018 nachzuweisen.
Mit der Neuregelung der Übergangsvorschrift wird die Frist zum Nachweis der
Bestätigung der Eignung an die Bedingung geknüpft, dass eine jeweils fachlich zuständige unabhängige Stelle erstmals anerkannt ist. Soweit die jeweilige Stelle anerkannt ist, wird dies im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ebenso besteht eine entsprechende zweijährige Übergangsfrist
für die Bestätigung der Testverfahren und -geräte nach der Anlage 5.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37):

Zu Nummer 11a) (§ 76 Nummer 8a bis g)
Die Aufnahme dieser Regelung dient der Dokumentation des Besitzstandes für Fahrerlaubnisinhaber, die
a) bis zum 18.01.2013 - also vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG – und
b) ab dem 19.01.2013 und bis zum 27.12.2016 – vor Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) ihre Fahrerlaubnis erworben haben.
Zu Nummer 11b) (§ 76 Nummer 9)
Die Anpassung stellt in Ergänzung zu den Einschlussregelungen der Anlage 3 klar, dass die unter die bisher in die alte Fahrerlaubnis Klasse 3 fallenden Züge nicht mehr erst auf Antrag, sondern automatisch im Falle einer Umstellung zugeteilt werden.
Zu Nummer 11c (§ 76 Nummer 12 c)
Die Aufnahme dieser Regelung dient der Dokumentation des Besitzstandes für Fahrerlaubnisinhaber, die ab dem 19.01.2013 und bis zum 27.12.2016 – vor Inkrafttreten der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) ihre Fahrerlaubnis erworben haben.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17 (Beschluss), Seite 7):

zu 8a:
Diese Änderung dient der Besitzstandwahrung, da die zulässige Leermasse bei dreirädrigen Kleinkrafträdern auf maximal 270 kg verringert wurde und die Klasse L1e-B Beiwagen nicht erfasst.

Zu 8d:
Die Änderung erfolgt zur Besitzstandwahrung sowie aus redaktionellen Gründen.
Eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, die vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, berechtigte zum Führen von Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Mit der nun enthaltenen Beschränkung der Fahrzeuglänge auf acht Meter würde der vor Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erworbene Besitzstand eingeschränkt werden. Dies gilt es zu beseitigen.
In der Übergangsregelung für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden ist, wird ein Schreibfehler korrigiert ("Beförderung von mehr als acht" anstelle von "Beförderung von nicht mehr als acht").

Sonstiges:
Mit dieser Änderung werden die nicht mehr notwendigen Mindestalter-Regelungen für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung befunden haben, gestrichen.

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 32):

Zu Nummer 20a) und b) (§ 76 Nummer 3 und 4)
Die Änderungen sind die Folge der mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis- Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog des § 4.

Zu Nummer 20 c) bis e) (§ 76 Nummer 6a, 8a-8e)
Diese Regelungen dienen der Besitzstandswahrung für Inhaber Fahrerlaubnissen, die bis zur Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2013 erteilt wurden. Siehe auch Begründung zu § 6 Absatz 1 und 3. Da die Klasse A2 erst seit der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG erteilt werden kann, ist diese Besitzstandsregelung auf das Inland zu beschränken.

Zu Nummer 20 f) (§ 76 Nummer 9 Klasse T)
Nach der Anlage 3 sind Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 (alt) (Lkw) berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse T zu führen. Eine Umstellung des Führerscheins ist hierfür nicht erforderlich (§ 6 Abs. 6 Satz 1). Im Falle des Erlöschens der Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzt der Fahrerlaubnisinhaber jedoch nur noch die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Mithin kommt es zum
Wegfall der bisherigen, sich aus dem Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 2 ergebenden Besitzstand, Kraftfahrzeuge der Klasse T führen zu dürfen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass beim Erlöschen der Klasse C und CE die Klasse T nicht auch erlischt.

Zu Nummer 20g) (§ 76 Nummer 12a zu § 23 Absatz 1)
Diese Regelung dient der Besitzstandswahrung.

Zu Nummer 20h) (§ 76 Nummer 17 zu den §§ 66 und 70)
Die Frist für die Anpassung der Anerkennung wird verlängert, da die nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung erforderliche Bestätigung durch eine unabhängige Stelle bis zum 30.04.2017 nicht erfolgen kann.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 75 FeV

 

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