Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19.
Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich
sind, um Artikel 1 Absatz 1,
Artikel 3, Artikel
4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel
6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel
7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5,
die Artikel 8, 10, 13, 14 und
15 sowie Anhang
I Nummer 2, Anhang
II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen
IV,
V und
VI
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Vorschriften mit.
2.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten
ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
auf die aufgehobene Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme
und die Formulierung dieses Hinweises.
4.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.